Die islamische Sexualmoral – Ihre Struktur

Heirat

Im Folgenden werden allgemeine Regeln bezüglich der Heirat, der Hochzeitszeremonie, praktische Aspekte der Sexualität innerhalb der Ehe und einige oft auftretende Fragen behandelt.

Wen kann man heiraten?

Im Islam gibt es bezüglich der Wahl des Ehepartners einige Einschränkungen. Diese können auf Blutsverwandtschaft oder der religiösen Anschauung des anderen basieren.

(A) Einschränkungen aufgrund Blutsverwandtschaft

Es gibt einige Blutsverwandtschaften, die als haraam gelten, was die Heirat betrifft. (Als allgemeine Regel gilt, dass es verboten ist, jemanden der mahram ist, zu heiraten. Mahram bedeutet mit jemandem in einer solchen Blutsverwandtschaft zu stehen, dass voreinander kein Hijaab verpflichtend ist.) Im Quran werden folgende erwähnt:

Für den Mann: Mutter, Tochter, die Tanten väter- und mütterlicherseits, Nichten, Milchmutter, Milchschwester, Schwiegermutter, Stieftochter, Schwiegertochter, verheiratete Frauen, die Schwestern der Ehefrau (als Zweitfrau). (siehe Quran 4:23-24)

Für die Frau: Vater, Sohn, die Onkel väter- und mütterlicherseits, die Neffen, der Ehemann der Milchmutter, Milchbruder, Schwiegervater, Stiefsohn, Schwiegersohn

Cousins und Cousinen sind in der Liste nicht erwähnt, dass bedeutet, dass sie erstens nicht mahram zueinander sind und Hijaab voreinander Pflicht ist und zweitens, dass sie sich gegenseitig heiraten können.

(B) Einschränkungen aufgrund der religiösen Überzeugung

Die Heirat zwischen Partnern mit zwei verschiedenen Religionen kann Probleme im Alltag des Paares bringen, denn kein Aspekt unseres Lebens steht außerhalb der islamischen Rechtsprechung (Shariah). Deshalb ist eine Einschränkung aufgrund religiöser Überzeugungen bezüglich der Heirat natürlich.

Ein schiitisch-muslimischer Mann darf folgende Frauen heiraten:

  • eine schiitisch-muslimische Frau
  • eine nicht-schiitisch-muslimische Frau (wenn aber die Gefahr der Verirrung besteht, ist es haraam)
  • eine jüdische oder christliche (Ahl-al-Kitaab) Frau, jedoch nur in Mutahehe (Zeitehe)
  • Eine Frau mit jeglicher anderer religiösen Überzeugung zu heiraten ist ihm verboten.

Eine schiitisch-muslimische Frau darf folgende Männer heiraten:

  • einen schiitisch-muslimischen Mann
  • einen nicht-schiitisch-muslimischen Mann (obwohl es besser ist, dies zu unterlassen, besteht die Gehahr der Verirrung, so ist es haraam)
  • Einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten ist ihr verboten.

Einige oft auftretende Fragen

(A) Haben Eltern Rechte bezüglich der Heirat ihrer Kinder?

Der Vater und Großvater hat volle Autorität über die Kinder, die das Alter der Pubertät noch nicht erreicht haben.
Wenn ein Kind das Alter der Pubertät erreicht, gibt es drei verschiedene Situation:

  1. ein Kind das baligh, aber geistig nicht reif ist: in diesem Fall haben der Vater und Großvater noch immer die Autorität über ihn oder sie. Dieses Kind darf keine Entscheidung bezüglich Heirat ohne das Einverständnis des Vaters oder Großvaters fällen.
  2. ein Junge, der baligh und auch geistig reif ist: in diesem Fall hat er das Recht über seine Heirat alleine zu entscheiden.
  3. ein Mädchen, das baligh und auch geistig reif ist: hier gibt es vier verschiedene Meinungen. (Muhaqqiq al-Hilli, Sharaya‘, p. 500: Shahid ath-Thani, Sharh Lum’ah, vol. 2. p. 71. ) Aber die Mehrheit der heutigen Mujtahids vertritt die Ansicht, dass eine geistig reife Baligha das erste Mal nicht ohne die Zustimmung ihres Vaters oder Großvaters heiraten darf.

Wenn sie aber vorher einmal verheiratet gewesen ist, so hat sie das Recht alleine über ihre zweite Heirat zu entscheiden. (Al-Yazdi. al-‚Urwah, p. 654; al-Khui, Minhaj, vol. 2. p 255: al-Khumayni. Tahrir, vol. 2. p. 254; for details, see ash-Shahid ath-Thani, Masalik, vol. 1, p 449-452. ) Dieses Gesetz dient zum größeren Schutz der Ehre des jungen Mädchens. Wenn aber der Vater oder Großvater die Einwilligung zur Heirat im Falle eines Antrages von einem geeigneten Mann ablehnt, kann ein religiöser Richter die Entscheidung des Vaters und Großvaters außer Kraft setzen. Genauso ist auch keine Einwilligung der beiden verpflichtend, wenn diese nicht zu erreichen sind.

(B) Darf der Junge das Mädchen vor der Heirat ohne Hijaab sehen?

Ein Mann darf die Frau, die er beabsichtigt zu heiraten, ohne Hijaab sehen.
Allerdings ist diese Erlaubnis nur dazu da, damit der Mann seine zukünftige Frau einmal sieht, (Muhaqqiq al-Hilli, Sharaya‘, p. 493; Shahid ath-Thani, S’harh Lum’ah, vol. 2, p. 67; al-Yazdi, al-‚Urwah, p. 625; al-Khu’i, Minhaj, vol. 2, p. 253; al-Khumayni, Tahrir, vol. 2, p. 254: ‚Allamah al-Hilli, Tazkirah, vol. 2, p. 572; Shaykh at-Tusi, an-Nihayah, p. 484.) es ist keine fortwährende Erlaubnis zusammen auszugehen! Solche Treffen sollten im Beisein der Eltern, bzw. Erziehungsberechtigten stattfinden.

(C) Dürfen sich ein Junge und ein Mädchen, die miteinander verlobt sind, treffen und zusammen ausgehen?

Im Islam gibt es keine Verlobung in dem Sinne. Nach der Shariah bedeutet eine Verlobung lediglich eine widerrufliche Vereinbarung zwischen zwei Personen, sich gegenseitig zu heiraten, nicht mehr; es macht die beiden nicht mahram füreinander. Sie müssen sich weiterhin an die Gesetze des Hijaabs halten. Wenn die beiden beispielsweise aber zusammen ausgehen wollen, kann dies nur durch eine Mutah-Ehe zwischen den beiden islamisch legalisiert werden. Sie können sogar Konditionen für die Mutah-Ehe festlegen, z. B. dass eine sexuelle Beziehung ausgeschlossen wird. So können sie sich, ohne die Gefahr zu laufen gegen die Shariah zu handeln, wann immer sie wollen, treffen. Diese Methode kann auch bei der so genannten „Verlobungszeremonie” angewendet werden, dann können sie sich auch gegenseitig Ringe an die Finger stecken. Wie schon vorher erwähnt, benötigt das Mädchen aber bei ihrer ersten Heirat auch für solch eine Mutah-Ehe die Zustimmung ihres Vaters oder Großvaters.

Der Aqd

In der islamischen Shariah ist die Ehe ein Aqd, ein Vertrag.

Deshalb hängt der Vertrag vom ijab (Antrag der Braut) und qubul (Akzeptanz des Bräutigams) ab. Der Vertrag kann von beiden Parteien mündlich selbst oder von ihren Vertretern ausgesprochen werden. Die Sprache des Vertrages muss arabisch sein. Obwohl ein Satz für den Antrag (z.B. ankahtuka nafsi = Ich habe mich Dir zur Ehe gegeben) und ein Wort für die Akzeptanz (z. B. qabiltu = Ich habe es akzeptiert) ausreichen, ist es die Regel, alle Formen der zugelassenen Ausdrücke diesbezüglich zu benutzen, z. B. ankahtu, zawwajtu zusammen mit der Nennung des Mahr; sidaq, etc.. Es ist auch empfohlen, mit einer Predigt (Khutbah) zu beginnen, in der man Allah (swt) preist, mit Segenswünschen für Prophet Muhammad (ص) und seine Familie (ع) und dem Rezitieren quranischer Verse, sowie der Erwähnung von einigen Ahadith über die Tugend der Ehe.

Eine der notwendigen Voraussetzungen des islamischen Ehevertrages ist die Mahr, was üblicherweise als “Brautgabe” übersetzt wird. Es ist das Hochzeitsgeschenk, was der Bräutigam sich bereit erklärt der Braut zu schenken. In der Tat ist es das Recht der Braut und sie bestimmt die Mahr. Der Bräutigam muss diese akzeptieren oder mit seiner zukünftigen Frau darüber verhandeln.

Die Mahr kann ein materieller Gegenstand oder ein Gefallen (z.B. Finanzierung eines Trainings) sein; sie  kann sofort ausgezahlt werden oder als ein Versprechen, das sie sofort auf Anfrage zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird, festgelegt werden. Allerdings muss dies vor der Eheschließung festgelegt und entschieden werden.

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übersetzt von S. Yamin Naqvi
Quelle: http://www.al-islam.org/m_morals/chap3b.htm#anchor531658
(Übersetzung weicht leicht vom Original ab)

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