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C. Heirat Im Folgenden werden allgemeine Regeln bezüglich der Heirat, der Hochzeitszeremonie, praktische Aspekte der Sexualität innerhalb der Ehe und einige oft auftretende Fragen behandelt. 1. Wen kann man heiraten?
Im
Islam gibt es bezüglich der Wahl des Ehepartners einige Einschränkungen.
Diese können auf Blutsverwandtschaft oder der religiösen Anschauung des
anderen basieren.
Es
gibt einige Blutsverwandtschaften, die als haraam gelten, was die Heirat
betrifft. (Als allgemeine Regel gilt, dass es verboten ist, jemanden der
mahram ist, zu heiraten. Mahram bedeutet mit jemandem in einer solchen
Blutsverwandtschaft zu stehen, dass voreinander kein Hijaab
verpflichtend ist.) Im Quran werden folgende erwähnt: (B) Einschränkungen aufgrund der religiösen Überzeugung
Die
Heirat zwischen Partnern mit zwei verschiedenen Religionen kann Probleme
im Alltag des Paares bringen, denn kein Aspekt unseres Lebens steht
außerhalb der islamischen Rechtsprechung (Shariah). Deshalb ist eine
Einschränkung aufgrund religiöser Überzeugungen bezüglich der Heirat
natürlich.
Eine schiitisch-muslimische Frau darf folgende Männer heiraten:
2. Einige oft auftretende Fragen (A) Haben Eltern Rechte bezüglich der Heirat ihrer Kinder?
Der
Vater und Großvater hat volle Autorität über die Kinder, die das Alter
der Pubertät noch nicht erreicht haben.
Wenn
sie aber vorher einmal verheiratet gewesen ist, so hat sie das Recht
alleine über ihre zweite Heirat zu entscheiden. (Al-Yazdi. al-'Urwah, p.
654; al-Khui, Minhaj, vol. 2. p 255: al-Khumayni. Tahrir, vol. 2. p.
254; for details, see ash-Shahid ath-Thani, Masalik, vol. 1, p 449-452.
) Dieses Gesetz dient zum größeren Schutz der Ehre des jungen Mädchens.
Wenn aber der Vater oder Großvater die Einwilligung zur Heirat im Falle
eines Antrages von einem geeigneten Mann ablehnt, kann ein religiöser
Richter die Entscheidung des Vaters und Großvaters außer Kraft setzen.
Genauso ist auch keine Einwilligung der beiden verpflichtend, wenn diese
nicht zu erreichen sind.
Ein
Mann darf die Frau, die er beabsichtigt zu heiraten, ohne Hijaab sehen. (C) Dürfen sich ein Junge und ein Mädchen, die miteinander verlobt sind, treffen und zusammen ausgehen? Im Islam gibt es keine Verlobung in dem Sinne. Nach der Shariah bedeutet eine Verlobung lediglich eine widerrufliche Vereinbarung zwischen zwei Personen, sich gegenseitig zu heiraten, nicht mehr; es macht die beiden nicht mahram füreinander. Sie müssen sich weiterhin an die Gesetze des Hijaabs halten. Wenn die beiden beispielsweise aber zusammen ausgehen wollen, kann dies nur durch eine Mutah-Ehe zwischen den beiden islamisch legalisiert werden. Sie können sogar Konditionen für die Mutah-Ehe festlegen, z. B. dass eine sexuelle Beziehung ausgeschlossen wird. So können sie sich, ohne die Gefahr zu laufen gegen die Shariah zu handeln, wann immer sie wollen, treffen. Diese Methode kann auch bei der so genannten „Verlobungszeremonie” angewendet werden, dann können sie sich auch gegenseitig Ringe an die Finger stecken. Wie schon vorher erwähnt, benötigt das Mädchen aber bei ihrer ersten Heirat auch für solch eine Mutah-Ehe die Zustimmung ihres Vaters oder Großvaters. 3. Der Aqd In der islamischen Shariah ist die Ehe ein Aqd, ein Vertrag. Deshalb hängt der Vertrag vom ijab (Antrag der Braut) und qubul (Akzeptanz des Bräutigams) ab. Der Vertrag kann von beiden Parteien mündlich selbst oder von ihren Vertretern ausgesprochen werden. Die Sprache des Vertrages muss arabisch sein. Obwohl ein Satz für den Antrag (z.B. ankahtuka nafsi = Ich habe mich Dir zur Ehe gegeben) und ein Wort für die Akzeptanz (z. B. qabiltu = Ich habe es akzeptiert) ausreichen, ist es die Regel, alle Formen der zugelassenen Ausdrücke diesbezüglich zu benutzen, z. B. ankahtu, zawwajtu zusammen mit der Nennung des Mahr; sidaq, etc.. Es ist auch empfohlen, mit einer Predigt (Khutbah) zu beginnen, in der man Allah (swt) preist, mit Segenswünschen für Prophet Muhammad (ص) und seine Familie (ع) und dem Rezitieren quranischer Verse, sowie der Erwähnung von einigen Ahadith über die Tugend der Ehe. Eine der notwendigen Voraussetzungen des islamischen Ehevertrages ist die Mahr, was üblicherweise als “Brautgabe” übersetzt wird. Es ist das Hochzeitsgeschenk, was der Bräutigam sich bereit erklärt der Braut zu schenken. In der Tat ist es das Recht der Braut und sie bestimmt die Mahr. Der Bräutigam muss diese akzeptieren oder mit seiner zukünftigen Frau darüber verhandeln. Die Mahr kann ein materieller Gegenstand oder ein Gefallen (z.B. Finanzierung eines Trainings) sein; sie kann sofort ausgezahlt werden oder als ein Versprechen, das sie sofort auf Anfrage zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird, festgelegt werden. Allerdings muss dies vor der Eheschließung festgelegt und entschieden werden. Quelle: http://www.al-islam.org/m_morals/chap3b.htm#anchor531658 (Übersetzung weicht leicht vom Original ab) |
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