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Richtlinien des Fastens
- gemäß den Ansichten von Imam Khamenei -
übersetzt von Hadi Mroue

Regeln des Aschschak-Tages

Man bezeichnet den Yawm-Aschschak (Aschschak-Tag, Yawm-Aschschak, Tag des Zweifels) als den Tag, von dem man nicht sicher ist, ob er zum Monat Schaaban oder zum Monat Ramadan oder zum Nachmonat gehört.

  • Das Fasten am Yawm-Aschschak, dem Tag des Zweifels, zwischen dem Monat Schaaban und dem Monat Ramadan, stellt keine Pflicht dar.

  • Es ist verboten, Yawm-Aschschak mit der Absicht, dieser gehöre zu Monat Ramadan, zu fasten. Das Fasten mit dieser Absicht ist auch dann ungültig, wenn man später feststellt, dass dieser Tag doch zum Monat Ramadan gehört.

  • Das Fasten von Yawm-Aschschak zwischen dem Monat Ramadan und dem Monat Schawwal ist eine Pflicht und es muss beabsichtigt werden, diesen Tag als einen des Monats Ramadan zu fasten.

Das Fasten von Yawm-Aschschak mit einer gleichzeitigen Doppellabsicht

Das Fasten von Yawm-Aschschak mit der folgenden gleichzeitigen Doppellabsicht ist gültig:

  • Wenn die Absicht besteht, dass dieser Tag zum Monat Ramadan gehört, ist das Fasten Pflicht.

  • Und wenn die Absicht besteht, dass dieser Tag zu Schaaban gehört, dann wird das Fasten zum Nachholen oder als freiwilliges Fasten gedacht.

Wenn Yawm-Aschschak zum Monat Ramadan gehört

Wenn beabsichtigt wird, den Yawm-Aschschak nicht zu fasten, und danach wurde kundgegeben, dass doch dieser Tag der erste Tag vom Monat Ramadan war:

  • Wenn man während dieses Tages mit der Absicht fastet, dass es sich um einen Tag des Monats Schaaban handelt und kundgegeben wird, dass dieser Tag zum Monat Ramadan gehöre, darf ruhig weitergefastet werden, aber die Absicht muss geändert werden.

  • Wenn die Kundgebung vor dem Mittaggebetsaufruf stattfand  und man noch keinen Al-Mufattir (etwas, was das Fasten bricht) zu sich genommen hat, muss gefastet werden, und man muss diesen Tag nicht nachholen.

  • Wenn die Kundgebung nach dem Mittaggebetsaufruf stattfand oder nachdem man Al-Mufattir zu sich nahm, darf für den Rest des Tages nichts verzehrt werden, das Fasten muss nicht nachgeholt werden und es muss keine Sühne geleistet werden. 

Bedingung der Verpflichtung zum Fasten und dessen Gültigkeit

Man ist zum Fasten verpflichtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Keine geistige Behinderung (vollkommener Verstand).

  • Geschlechtsreife (ein Zeichen der Geschlechtsreife muss erfüllt werden)

  • Man befindet sich nicht auf einer Reise

  • Keine Bewusstlosigkeit (die Absicht des Fastens wird durch Bewusstlosigkeit gehindert)

  • Die Fähigkeit zum Fasten (man leidet unter keiner Krankheit, die der Gesundheit des Fastenden schadet).

  • Die Menstruation und das Wochenbett unterbinden oder brechen das Fasten.

Die Absicht des Fastens

  • Die Absicht zum Fasten ist Pflicht

  • Die Absicht wird im Herzen gefasst und bedarf keiner mündlichen Formulierung

  • Es reicht nur eine Fastenabsicht für den ganzen Monat Ramadan

  • Im Monat Ramadan wird nur das Pflichtfasten für den Monat Ramadan gefastet

Falsche Annahme von Anbruch der Morgendämmerung und des Sonnenunterganges

Das Zu-sich-Nehmen von Al-Mufattir in der Annahme, dass die Morgendämmerung noch nicht angebrochen ist, bricht das Fasten erst, wenn die Zeiten nicht kontrolliert werden.

Dennoch darf für den Rest des Tages nichts verzehrt werden und das Fasten muss nachgeholt werden, aber ohne Leistung einer Sühne.

Bei einem Zu-sich-Nehmen von Almufattir in der Annahme, dass die Sonne schon untergegangen ist wegen Dunkelheit (z.B. Wolken), obwohl noch kein Sonnenuntergang stattgefunden hat, bleibt das Fasten gültig, ansonsten ist das Fasten nicht gültig und es muss nachgeholt und eine Sühne geleistet werden.

Im Fall der festen Überzeugung, oder wenn eine vertrauenswürdige Person einem mitteilt, dass die Abenddämmerung ohne Hinweise im Himmel (z. B. Wolken) schon angebrochen ist, und man Almufattir zu sich nimmt, obwohl dies nicht der Fall ist und die Abenddämmerung noch nicht angebrochen ist, muss man das Fasten nachholen ohne eine Sühne zu leisten.

Die folgenden Handlungen brechen das Fasten nicht

  • Den Speichel schlucken, auch wenn dies sogar durch das Denken an Essen und Trinken hervorgerufen wird

  • Zähne mit dem Misswak oder mit der Bürste und Zahnpasta putzen, unter der Bedingung, dass nichts geschluckt wird

  • Zahnziehen unter der Voraussetzung, dass kein Blut geschluckt wird

  • Saucen probieren ohne zu schlucken

  • Steine lutschen, Essen für das Baby oder den Vogel vorkauen

  • Die Spülung des Mundes ohne etwas hinunter zu schlucken ist erlaubt, sogar wenn die Spülung aus Dattelsaft besteht, unter der Bedingung, dass alles wieder ausgespuckt wird

  • Wenn der Fastende unabsichtlich Wasser schluckt, während er seinen Mund nur für das Gebet spült. Dient die Mundspülung nicht dem Gebet (z.B. zur Erfrischung), wird das Fasten gebrochen, aber es muss keine Sühne geleistet werden.

Handlungen, die zum Fastenbruch führen

  • Das mutwillige Essen und Trinken

Dies bezieht sich auf  Nahrungsmittel (wie z.B. Brot oder Wasser) oder  Substanzen, die keine Nahrungsmittel sind oder nicht als solche gedacht sind (wie z.B. Erde oder irgendeine Flüssigkeit) in kleinen oder großen Mengen. Hat der Fastende unabsichtlich im Monat Ramadan oder in anderen Zeiten gegessen oder getrunken, sei es Pflichtfasten oder nicht, wird sein Fasten nicht gebrochen.

  • Die angereicherte Vitaminspritze oder der Tropfen

Beim Eintreten dieser Handlung wird dieser Tag zu Ende gefastet und anschließend wiederholt. Spritze in den Muskel (nur Beruhigungs- oder Betäubungsmittel) bricht das Fasten nicht

  • Das mutwillige Sprühen in die Nase, Ohr, Augen oder Mund

Nasenspray und Ohrentropfen  brechen erst das Fasten, wenn die Flüssigkeit in den Mund gelangt und geschluckt wird. Wenn das Sauerstoffspray nur aus Luft besteht, bricht es das Fasten nicht. Ist im Spray ein Arzneimittel oder etwas anderes vorhanden, bricht es das Fasten nicht, unter der Voraussetzung, dass der Fastende ohne dieses nicht fasten kann. Es ist empfohlen keinen Al-Mufattir zu sich zu nehmen und das Fasten des Monats Ramadans nachzuholen, wenn man das Spray zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr braucht.

  • Der mutwillige Geschlechtsverkehr und die mutwillige Selbstbefriedigung

  • Das mutwillige Lügen über Allah (swt), den Gesandten Mohammad (ص), alle Propheten (ع) oder die Ahl-ul-Bayt (ع)

Wenn man dies jedoch nicht wusste, so ist das Fasten weiterhin gültig. Wenn dieses mutwillige Lügen mit sich selbst oder vor jemandem passiert, der es nicht versteht, so  bricht es das Fasten nicht. Wenn das Lügen durch Spaß entsteht, bleibt das Fasten gültig.

  • Das mutwillige Einatmen starken Staubs

Beim Vergessen oder ohne Absicht bleibt das Fasten gültig. Wenn der Fastende den starken Staub nicht vermeiden kann, darf er den Staub nicht schlucken, aber wenn es passiert, fastet er weiter, aber er muss danach das Fasten wiederholen. Bei leichtem Staub (kleine Dichte) ist das Fasten weiterhin gültig.

  • Jegliche Arten von Tabak sind verboten

Beim Einatmen von Rauch bleibt das Fasten gültig. Beim Einatmen von Dampf bleibt das Fasten gültig, wenn dieser nicht im Mund in Flüssigkeit übergeht und geschluckt wird.

  • Das mutwillige, komplette Eintauchen des Kopfes in Wasser 

Das unabsichtliche komplette Eintauchen des Kopfes in Wasser bricht das Fasten nicht. Wenn der Fastende unabsichtlich ins Wasser fällt, so muss er sofort und schnell seinen Kopf über das Wasser heben und  sein Fasten bleibt gültig. Das Springen ins Wasser, um einem Menschen das Leben zu retten, bricht das Fasten, jedoch wird man dafür belohnt. Das Eintauchen des Körpers mit einem Teil des Kopfes (bis unter den Mund, die Nase, die Ohren) bricht das Fasten nicht. Das Eintauchen des Kopfes in einem Taucheranzug mit einer Taucherbrille bricht das Fasten erst, wenn der Anzug eng am Kopf anliegt. Das Fasten muss nachgeholt werden. (Das Eintauchen des Kopfes in einem Taucherhelm bricht das Fasten nicht). Das Duschen bricht das Fasten nicht.

  • Das mutwillige Erbrechen

Beim unfreiwilligen Erbrechen bleibt das Fasten gültig. Wenn beim Aufstoßen etwas in den Mund gelangt, so darf man es nicht wieder herunterschlucken, ansonsten ist das Fasten ungültig, aber nicht, wenn das Runterschlucken unabsichtlich oder durch Vergessenheit passiert.

  • Die absichtliche flüssige Einspritzung in den Darm

Die absichtliche flüssige Einspritzung in den Darm bricht das Fasten. Das Zäpfchen bricht das Fasten nicht.

  • Das mutwillige Verbleiben im Janaba-Zustand bis nach der Morgendämmerung

Das Eintreten des Janaba-Zustandes (durch Traum) tagsüber bewirkt kein Fastenbrechen. Das unfreiwillige Aufwachen im Janaba-Zustand (durch Traum) nach der Morgendämmerung bewirkt kein Fastenbrechen. Hat man vergessen, sich vom Janaba-Zustand zu reinigen, muss das Fasten nachgeholt werden, aber man muss keine Sühne leisten.

  • Eintreten in den Janaba-Zustand vor der Morgendämmerung

Falls der Janaba-Zustand abends, vor dem Schlafen-Gehen, eintritt, und wenn man von sich weiß, dass man nicht vor der Morgendämmerung aufwacht und die rituelle Janaba-Waschung durchführen kann, so darf man nicht einschlafen, bevor die rituelle Janaba-Waschung vollzogen wird. Wenn man die Janaba-Waschung nicht vollziehen kann, darf man Tayammun vollziehen. Wenn es bei einem der Regelfall ist, dass man vor der Morgendämmerung aufwacht, aber man verschlafen hat ohne die rituelle Janaba-Waschung zu vollziehen, so darf man für den Rest des Tages keinen Almufattir  zu sich nehmen und das Fasten muss ohne Leistung einer Sühne nachgeholt werden. Wenn man absichtlich kurz vor der Morgendämmerung in den Janaba-Zustand eintritt, so dass man keine Zeit hat, die rituelle Janaba-Waschung oder Tayammum zu vollziehen, so darf  man für den Rest des Tages keinen Almufattir  zu sich nehmen und das Fasten muss mit der  Leistung einer Sühne nachgeholt werden.

  • Menstruation und Wochenbett

Die Menstruation und das Wochenbett, die bis zur Morgendämmerung mutwillig nicht beseitigt wurden, indem die entsprechenden Waschungen noch nicht vollzogen wurden, brechen das Fasten. Das Vergessen der rituellen Waschung von der Menstruation oder dem Wochenbett bricht das Fasten nicht. Wenn die Frau nicht mehr im Menstruations- oder Wochenbett-Zustand ist, und es ihr nicht möglich ist, die Waschung oder Tayyammum durchzuführen, bleibt das Fasten gültig. Im Fall einer mittelstarken Menstruation muss die morgendliche Menstruationswaschung für das Gebet vollzogen werden und im Fall einer starken Menstruation muss diese noch einmal für den Mittag und Abend vollzogen werden.

  • Das Reisen im Monat Ramadan

Das Reisen vor dem Mittaggebetsaufruf  führt zum Fastenbruch. Es ist ohne Belang, ob der Fastende das Reisen am vorherigen Tag oder am selben Tag  beabsichtigte. Während des Reisens ist der Fastenbruch nicht erlaubt, wenn der Fastende die vorgeschriebene Distanz vom Aufenthaltsort noch nicht erreicht hat. Im Fall des Reisens nach dem Mittaggebetsaufruf muss man weiterhin fastend bleiben. Bei der Heimreise zum Aufenthaltsort vor dem Mittaggebetaufruf muss die Absicht zum Fasten erneuert werden und es muss  weitergefastet werden, vorausgesetzt man begeht während der Reise keine Tat, die zum Fastenbruch führt. 

Bei der Heimreise zum Aufenthaltsort  vor oder nach dem Mittaggebetsaufruf muss das Fasten  nachgeholt werden, wenn  man schon vor dem Mittaggebetsaufruf das Fasten gebrochen hat.

Das Fasten während des Reisens aus Unwissenheit ist gültig. Das Reisen zum Zweck des absichtlichen Fastenbruches ist erlaubt, wenn man das Fasten als Last ansieht. Dennoch ist es verpönt, dies in den ersten zwanzig Tagen zu tun.

  • Spezielle Fälle zum Fastenbruch

Alte und kranke Menschen, die zum Fasten unfähig sind, und diejenigen, die unter einer Durstkrankheit leiden, brauchen nicht zu fasten. Wenn sie unter Qual das Fasten schaffen, können sie das Fasten brechen, aber sie müssen die folgende Sühne leisten: Man muss ein dreiviertel Kilo Essen an eine arme Person geben für jeden nicht gefasteten Tag.

Wenn das Fasten der Schwangeren und oder dem ungeborenen Kind schadet, sowie wenn das Fasten der Stillenden und ihrem Kind durch abnehmenden Milchfluss schadet, muss die Frau nicht fasten. In beiden Fällen muss das Fasten nachgeholt und Fidya geleistet werden, in Höhe von einem dreiviertel Kilo Essen an einen armen Menschen.

Die Sühne des Fastenbruchs

  • Die Sühne des Fastenbruchs durch etwas Nicht-Verbotenes  

Wenn man absichtlich das Fasten im Monat Ramadan durch etwas Nicht-Verbotenes bricht, muss man eine der drei folgenden Sühnen (Kafarat) leisten:

    • Sechzig armen Menschen eine Mahlzeit (dreiviertel Kilo Essen pro Person, wobei die Nahrung den Wert des für einen selbst üblichen Essens haben muss) besorgen oder bezahlen

    • Einen Sklaven befreien

    • Zwei Monate fasten,  sodass  31 Tage hintereinander ohne Unterbrechung gefastet werden, und die übrigen Tage sind frei wählbar

Die Sühne jedes absichtlichen Fastenbruchs im Monat Ramadan nach dem Mittaggebetsaufruf ist eine Mahlzeit für 10 Arme. Aber wenn man es sich nicht leisten kann, muss man 3 Tage nachfasten.

  • Die Sühne des Fastenbruchs durch etwas Verbotenes 

Wenn man durch etwas Verbotenes das Fasten bricht, muss man eine der oben genannten Sühnen leisten. Es ist eine empfohlene Vorsichtsmaßnahme, wenn man alle drei oben genannten Sühnen (Kaffara) leistet. Wenn man nicht erkennt, ob man absichtlich das Fasten gebrochen hat, muss man die Sühne nicht leisten. Wenn man das Fasten absichtlich bricht und vor dem  Mittaggebetsaufruf reist, muss man eine der drei Sühnen leisten.

Wenn man grundlos das Fasten bricht, muss man Sühne leisten. Es ist verboten (haram) noch am selben Tag eine weitere Tat (Essen, Trinken, …), die zum Fastenbruch führt, zu begehen. Aber man muss zusätzlich keine Sühne leisten.

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