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Man bezeichnet den Yawm-Aschschak (Aschschak-Tag,
Yawm-Aschschak, Tag des Zweifels) als den Tag, von dem man nicht sicher
ist, ob er zum Monat Schaaban oder zum Monat Ramadan oder zum Nachmonat
gehört.
Das Fasten von
Yawm-Aschschak mit einer gleichzeitigen Doppellabsicht
Das Fasten von Yawm-Aschschak mit der folgenden
gleichzeitigen Doppellabsicht ist gültig:
Wenn Yawm-Aschschak zum
Monat Ramadan gehört
Wenn beabsichtigt wird, den Yawm-Aschschak nicht zu fasten,
und danach wurde kundgegeben, dass doch dieser Tag der erste Tag vom
Monat Ramadan war:
Bedingung der
Verpflichtung zum Fasten und dessen Gültigkeit Man ist zum Fasten
verpflichtet, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
Die Absicht des Fastens
Falsche Annahme von Anbruch der Morgendämmerung und des
Sonnenunterganges Das Zu-sich-Nehmen von
Al-Mufattir in der Annahme, dass die Morgendämmerung noch nicht
angebrochen ist, bricht das Fasten erst, wenn die Zeiten nicht
kontrolliert werden.
Dennoch darf
für den Rest des
Tages nichts verzehrt werden und das Fasten muss nachgeholt werden, aber
ohne Leistung einer Sühne. Bei einem Zu-sich-Nehmen
von Almufattir in der Annahme, dass die Sonne schon untergegangen ist
wegen Dunkelheit (z.B. Wolken), obwohl noch kein Sonnenuntergang
stattgefunden hat, bleibt das Fasten gültig, ansonsten ist das Fasten
nicht gültig und es muss nachgeholt und eine Sühne geleistet werden. Im Fall der festen
Überzeugung, oder wenn eine vertrauenswürdige Person einem mitteilt,
dass die Abenddämmerung ohne Hinweise im Himmel (z. B. Wolken) schon
angebrochen ist, und man Almufattir zu sich nimmt, obwohl dies nicht der
Fall ist und die Abenddämmerung noch nicht angebrochen ist, muss man das
Fasten nachholen ohne eine Sühne zu leisten.
Die folgenden Handlungen brechen das Fasten nicht
Handlungen, die zum Fastenbruch führen
Dies bezieht sich auf
Nahrungsmittel (wie z.B. Brot oder Wasser) oder
Substanzen,
die keine Nahrungsmittel sind oder nicht als solche gedacht sind (wie
z.B. Erde oder irgendeine Flüssigkeit) in kleinen oder großen Mengen.
Hat der Fastende unabsichtlich im Monat Ramadan oder in anderen Zeiten
gegessen oder getrunken, sei es Pflichtfasten oder nicht, wird sein
Fasten nicht gebrochen.
Beim Eintreten dieser
Handlung wird dieser Tag zu Ende gefastet und anschließend wiederholt.
Spritze in den Muskel (nur Beruhigungs- oder Betäubungsmittel) bricht
das Fasten nicht
Nasenspray und Ohrentropfen
brechen
erst das Fasten, wenn die Flüssigkeit in den Mund gelangt und geschluckt
wird. Wenn das Sauerstoffspray nur aus Luft besteht, bricht es das
Fasten nicht. Ist im Spray ein Arzneimittel oder etwas anderes
vorhanden, bricht es das Fasten nicht, unter der Voraussetzung, dass der
Fastende ohne dieses nicht fasten kann. Es ist empfohlen keinen Al-Mufattir
zu sich zu nehmen und das Fasten des Monats Ramadans nachzuholen, wenn
man das Spray zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr braucht.
Wenn man dies jedoch nicht wusste, so ist
das Fasten weiterhin gültig. Wenn dieses mutwillige Lügen mit sich
selbst oder vor jemandem passiert, der es nicht versteht, so
bricht
es das Fasten nicht. Wenn das Lügen durch Spaß entsteht, bleibt das
Fasten gültig.
Beim Vergessen oder ohne
Absicht bleibt das Fasten gültig. Wenn der Fastende den starken Staub
nicht vermeiden kann, darf er den Staub nicht schlucken, aber wenn es
passiert, fastet er weiter, aber er muss danach das Fasten wiederholen.
Bei leichtem Staub (kleine Dichte) ist das Fasten weiterhin gültig.
Beim Einatmen von Rauch
bleibt das Fasten gültig. Beim Einatmen von Dampf bleibt das Fasten
gültig, wenn dieser nicht im Mund in Flüssigkeit übergeht und geschluckt
wird.
Das unabsichtliche komplette Eintauchen des
Kopfes in Wasser bricht das Fasten nicht. Wenn der Fastende
unabsichtlich ins Wasser fällt, so muss er sofort und schnell seinen
Kopf über das Wasser heben und
sein Fasten bleibt gültig. Das Springen ins
Wasser, um einem Menschen das Leben zu retten, bricht das Fasten, jedoch
wird man dafür belohnt. Das Eintauchen des Körpers mit einem Teil des
Kopfes (bis unter den Mund, die Nase, die Ohren) bricht das Fasten
nicht. Das Eintauchen des Kopfes in einem Taucheranzug mit einer
Taucherbrille bricht das Fasten erst, wenn der Anzug eng am Kopf
anliegt. Das Fasten muss nachgeholt werden. (Das Eintauchen des Kopfes
in einem Taucherhelm bricht das Fasten nicht). Das Duschen bricht das
Fasten nicht.
Beim unfreiwilligen
Erbrechen bleibt das Fasten gültig. Wenn beim Aufstoßen etwas in den
Mund gelangt, so darf man es nicht wieder herunterschlucken, ansonsten
ist das Fasten ungültig, aber nicht, wenn das Runterschlucken
unabsichtlich oder durch Vergessenheit passiert.
Die absichtliche
flüssige Einspritzung in den Darm bricht das Fasten. Das Zäpfchen bricht
das Fasten nicht.
Das Eintreten des Janaba-Zustandes (durch
Traum) tagsüber bewirkt kein Fastenbrechen. Das unfreiwillige Aufwachen
im Janaba-Zustand (durch Traum) nach der Morgendämmerung bewirkt kein
Fastenbrechen. Hat man vergessen, sich vom Janaba-Zustand zu reinigen,
muss das Fasten
nachgeholt werden, aber man muss keine Sühne leisten.
Falls der Janaba-Zustand abends, vor dem
Schlafen-Gehen, eintritt, und wenn man von sich weiß, dass man nicht vor
der Morgendämmerung aufwacht und die rituelle Janaba-Waschung
durchführen kann, so darf man nicht einschlafen, bevor die rituelle
Janaba-Waschung vollzogen wird. Wenn man die Janaba-Waschung nicht
vollziehen kann, darf man Tayammun vollziehen. Wenn es bei einem der
Regelfall ist, dass man vor der Morgendämmerung aufwacht, aber man
verschlafen hat ohne die rituelle Janaba-Waschung zu vollziehen, so darf
man für den Rest des Tages keinen Almufattir
zu sich nehmen und das Fasten muss ohne Leistung
einer Sühne nachgeholt werden. Wenn man absichtlich kurz vor der
Morgendämmerung in den Janaba-Zustand eintritt, so dass man keine Zeit
hat, die rituelle Janaba-Waschung oder Tayammum zu vollziehen, so darf
man
für den Rest des Tages keinen Almufattir
zu sich nehmen und das Fasten muss mit der
Leistung
einer Sühne nachgeholt werden. Die Menstruation und das
Wochenbett, die bis zur Morgendämmerung mutwillig nicht beseitigt
wurden, indem die entsprechenden Waschungen noch nicht vollzogen wurden,
brechen das Fasten. Das Vergessen der rituellen Waschung von der
Menstruation oder dem Wochenbett bricht das Fasten nicht. Wenn die Frau
nicht mehr im Menstruations- oder Wochenbett-Zustand ist, und es ihr
nicht möglich ist, die Waschung oder Tayyammum durchzuführen, bleibt das
Fasten gültig. Im Fall einer mittelstarken Menstruation muss die
morgendliche Menstruationswaschung für das Gebet vollzogen werden und im
Fall einer starken Menstruation muss diese noch einmal für den Mittag
und Abend vollzogen werden.
Das Reisen vor dem Mittaggebetsaufruf
führt
zum Fastenbruch. Es ist ohne Belang, ob der Fastende das Reisen am
vorherigen Tag oder am selben Tag
beabsichtigte. Während des Reisens ist der
Fastenbruch nicht erlaubt, wenn der Fastende die vorgeschriebene Distanz
vom Aufenthaltsort noch nicht erreicht hat. Im Fall des Reisens nach dem
Mittaggebetsaufruf muss man weiterhin fastend bleiben.
Bei der Heimreise zum Aufenthaltsort vor dem
Mittaggebetaufruf muss die Absicht zum Fasten erneuert werden und es
muss
weitergefastet werden, vorausgesetzt man begeht während
der Reise keine Tat, die zum Fastenbruch führt.
Bei der Heimreise zum Aufenthaltsort
vor oder nach dem Mittaggebetsaufruf muss das
Fasten
nachgeholt werden, wenn
man schon vor dem Mittaggebetsaufruf das Fasten
gebrochen hat. Das Fasten während des
Reisens aus Unwissenheit ist gültig. Das Reisen zum Zweck des
absichtlichen Fastenbruches ist erlaubt, wenn man das Fasten als Last
ansieht. Dennoch ist es verpönt, dies in den ersten zwanzig Tagen zu
tun.
Alte und kranke
Menschen, die zum Fasten unfähig sind, und diejenigen, die unter einer
Durstkrankheit leiden, brauchen nicht zu fasten. Wenn sie unter Qual das
Fasten schaffen, können sie das Fasten brechen, aber sie müssen die
folgende Sühne leisten: Man muss ein dreiviertel Kilo Essen an eine arme
Person geben für jeden nicht gefasteten Tag. Wenn das Fasten der
Schwangeren und oder dem ungeborenen Kind schadet, sowie wenn das Fasten
der Stillenden und ihrem Kind durch abnehmenden Milchfluss schadet, muss
die Frau nicht fasten. In beiden Fällen muss das Fasten nachgeholt und
Fidya geleistet werden, in Höhe von einem dreiviertel Kilo Essen an
einen armen Menschen.
Die Sühne des Fastenbruchs
Wenn man absichtlich das
Fasten im Monat Ramadan durch etwas Nicht-Verbotenes bricht, muss man
eine der drei folgenden Sühnen (Kafarat) leisten:
Die Sühne jedes
absichtlichen Fastenbruchs im Monat Ramadan nach dem Mittaggebetsaufruf
ist eine Mahlzeit für 10 Arme. Aber wenn man es sich nicht leisten kann,
muss man 3 Tage nachfasten.
Wenn man durch etwas Verbotenes das Fasten
bricht, muss man eine der oben genannten Sühnen leisten. Es ist eine
empfohlene Vorsichtsmaßnahme, wenn man alle drei oben genannten Sühnen (Kaffara)
leistet. Wenn man nicht erkennt, ob man absichtlich das Fasten gebrochen
hat, muss man die Sühne nicht leisten. Wenn man das Fasten absichtlich
bricht und vor dem
Mittaggebetsaufruf reist, muss man eine der drei
Sühnen leisten. Wenn man grundlos das Fasten bricht, muss man Sühne leisten. Es ist verboten (haram) noch am selben Tag eine weitere Tat (Essen, Trinken, …), die zum Fastenbruch führt, zu begehen. Aber man muss zusätzlich keine Sühne leisten. |
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